Bauvorschriften

Bauvorschriften und Vermessungsbestimmungen der 30m2–Binnenkielklasse des Deutschen Segler–Verbandes

1. Bauart:

Wulstkielplatten und Schwertkonstruktionen sind verboten. Außer den üblichen Verbänden sind besondere horizontale und vertikale Verstrebungen mit einfachen oder gekreuzten Verbindungen verboten.

2. Form:

Der Spiegel muß sich auf den Kiel bzw. dessen Verlängerung aufsetzen und muß mit ihm durch ein Holzknie verbunden werden.

3. Überhänge:

Die Länge der einzelnen Überhänge darf nicht mehr als 0,6 des vorhandenen Gesamtüberhanges betragen, hohle Vorstevenlinien sind verboten.

4. Breite:

Die größte Breite muß mindestens 1,75m, die Breite in der Wasserlinie mindestens 0,9 der größten vorhandenen Breite betragen. Eine nicht zu vermessende Scheuerleiste bis zu 20mm Dicke ist erlaubt.

5. Freibord:

Der Freibord muß 0,36 – 0,40m betragen.

6. Sitzraum:

Der Sitzraum muß 1,60 – 2,50m lang sein. Der Sitzraumrand muß vorne und seitlich mit einem Setzbord versehen sein, der von mindestens 50mm nach vorn auf 80mm lotrechter Höhe ansteigt. Kajütenaufbauten, deren Deck mindestens 12mm dick sein muß, werden mit 50v.H. ihrer Länge auf die gestattete Höchstlänge des Sitzraumes angerechnet.

Der Sitzraumrand darf vorn als Wellenbrecher ausgebildet und bis vor den Mast mittschiffs geführt werden und hier zusammenlaufen. In diesem Falle braucht an der Vorderkante des Sitzraum–Ausschnittes querschiffs ein Sitzraumrand nicht angeordnet zu sein.

7. Ruder:

Freihängende Ruder sind verboten.

8. Yachtrumpf:

Der Yachtrumpf muß ein Raumrechteck umhüllen, dessen Länge und Breite mindestens 1m und dessen Höhe 0,55m betragen muß. Die Breitseite dieses Raumrechteckes ist von Innenkante Außenhaut zu messen. Die Höhe von 0,55m ist von der geringsten Freibordhöhe nach unten auf die Innenkante Außenhaut abzusetzen und dieses Rechteck auf die Länge von 1m einzuhalten. Der Decksprung ist in derselben Weise zu messen, wie bei den Kreuzeryachten. Vgl. die besonderen Vorschriften für die amtlichen Vermesser, Bild 19. (Rotes Buch Ausgabe 1930)

Bauvorschriften

In einer Spantebene dieses Raumrechteckes darf kein Punkt der Innenkante Außenhaut in geringerer Entfernung als 0,70m vom Mittelpunkt der oberen durch die geringste Freibordhöhe gezogenen Verbindungslinie liegen.

Bauvorschriften

9. Bauausführung:

Die Spantentfernung von Mallkante zu Mallkante darf das zwölffache der Plankendicke nicht überschreiten.

Außenhaut und eingebogene Spanten sind mittels Nieten auf Scheiben zu vernieten.

Bei voll verleimter Leistenbauweise beträgt der Spantabstand maximal 310mm von Mallkante zu Mallkante. Bei formverleimter Bauweise können die Spanten ganz entfallen. Die Außenhautdicke beträgt hier mindestens 16mm. Das Flächengewicht je Quadratzentimeter Außenhaut muß in diesen Fällen größer oder gleich dem Flächengewicht der geplankten und genieteten Außenhaut sein.

Das 12mm starke Deck ist mit Segeltuch zu beziehen. Wird das Deck 14mm stark gewählt, so kann der Segeltuchbezug fortfallen, wenn die Deckplanken nicht über 40mm breit sind und aus Fichte oder einem schwereren Holz bestehen.

Ein nicht durchbrochener Fußboden von mindestens 12mm Dicke soll mindestens die Länge des Sitzraumes haben und an seiner breitesten Stelle mindestens 1m messen.

Segelfläche, vermessen nach den Regeln des DSV höchstens 30,00 m2
Großsegel höchstens 0,8 d. Segelfläche
Verdrängung(durch Berechnung oder Wägung festzustellen) mindestens 1000 kg
Größte Breite mindestens 1,75 m
Größte Breite in der Wasserlinie mind. 0,9 der größten vorhandenen Breite
Größter Tiefgang höchstens 1,10 m
Verhältnis der größten Länge zur größten Breite höchsten 4,5 : 1
Verhältnis der größten Länge zur Länge der Wasserlinie 1,4 bis 1,6 : 1
geringstes Freibord 0,35 bis 0,40 m
Sitzraumlänge 1,60 bis 2,50 m
Seitliche Eindeckung neben dem Sitzraum mindestens 0,30 m
Decksprung, d.h. Pfeilhöhe der Sehne an der Oberkante Schandeck gemessen mindestens 1 v.H. der größten Länge
Decksbalkenbucht höchstens 0,05 der größten Breite
Außenhautplankendicke mindestens 14 mm
Erlaubte Besetzung höchstens 3
Darunter bezahlte Leute keine

Ergänzungsanordnung

Durch Beschluß des „Technischen Ausschusses“ vom 26.1.1950 treten die nachfolgenden Bestimmungen in Kraft, die die Neuausstellung von Klassenscheinen für L–30er zulassen. Die Klassenscheine für die vor dem 1.2.1950 vorhandenen Boote sind gemäß der Veröffentlichung im amtlichen Teil der „Segler–Nachrichten“ Heft Nr. 3/1949 über die „Verlängerung abgelaufener Meßbriefe und Klassenscheine des früheren D.S.V.“ zu bestätigen.

  1. Meßbriefe für Takelagen und Segel, die vor dem 1. Februar 1950 ausgestellt waren, behalten ihre Gültigkeit.
  2. Für neue Segel, die nach dem 1. Februar 1950 vermessen werden, tritt die Beschränkung der Anzahl, des Abstandes und der Länge der Latten in Kraft. Die Rundung im Achterliek wird in solchen Fällen nicht vermessen, während die Rundungen im Vorliek bzw. Gaffelliek gemäß den bisherigen Vorschriften vermessen werden.
  3. Falls Umtakelungen vorgenommen werden, die von der bisherigen im Meßbrief angegebenen Takelage abweichen, unterliegen diese der neuen Vorschrift. Z.B. darf eine Yacht, die bisher Gaffeltakelung hatte, nicht auf Hochtakelung mit gebogenem Mast übergehen, sondern muß sich vollkommen an die neuen Vorschriften halten.

Bei Bruch von Spieren kann der alte Zustand wiederhergestellt werden, was vom Vermesser nachzuprüfen und zu bescheinigen ist. Eine Neuvermessung ist dann im Anschluß nach den früher geltenden Vorschriften notwendig.